Similique modo dubitabatur, si impuberem quis filium suum heredem ex parte instituit et quendam extraneum in aliam partem, quem pupillariter substituit, et postquam testator decessit, pupillus quidem patri heres extitit, extraneus autem hereditatem adiit, et postea adhuc in prima aetate pupillus constitutus ab hac luce subtractus est et pupillaris substitutio locum sibi vindicavit:
von yannis87 am 19.11.2015
Gleichermaßen gab es Unklarheit über einen Fall, bei dem jemand seinen unmündigen Sohn zum Erben eines Teils seines Vermögens einsetzte und einen Fremden zum Erben eines anderen Teils, wobei er den Fremden als Ersatzerben bestimmte, falls der Sohn jung sterben würde. Nach dem Tod des Vaters wurde der Sohn dessen Erbe und der Fremde nahm seinen Erbteil an. Dann, während der Sohn noch minderjährig war, verstarb er, und die pupillarische Substitution trat in Kraft:
von nichole.l am 21.04.2016
In ähnlicher Weise wurde bezweifelt, ob jemand seinen unmündigen Sohn zum Erben eines Teils und einen gewissen Fremden zum Erben eines anderen Teils einsetzte, den er pupillarisch substituiert hatte, und nachdem der Erblasser verstorben war, der Unmündige zwar Erbe des Vaters wurde, der Fremde jedoch die Erbschaft antrat, und hernach, während der Unmündige noch im ersten Lebensalter stand, von diesem Licht genommen wurde und die pupillarische Substitution für sich Geltung beanspruchte: