Sed omnibus incumbendum esse vigilanti diligentia, quo provocationes eorum intra statutum tempus introducantur, ita ut etiam gesta in iudicio, contra quod provocatum est, non prope finem temporis tradantur scrinio sacrarum epistularum, ne praepediatur per astutias fatalis rei terminus, sed aut statim, postquam appellatum sit, aut non minus quam ante dimidiam partem temporis praebeantur scrinio, ne, quod per angustias contingit temporum, tardus appellationis fautor suo dispendio refutetur.
von jonna.u am 31.08.2021
Alle müssen sorgfältige Aufmerksamkeit darauf verwenden, dass ihre Berufungen innerhalb der festgelegten Frist eingereicht werden, und dass die Gerichtsakten, gegen die Berufung eingelegt wird, nicht in letzter Minute dem Urkundenarchiv übergeben werden. Dies soll verhindern, dass die endgültige Frist durch geschickte Taktiken untergraben wird. Stattdessen sollten die Dokumente entweder unmittelbar nach Einlegung der Berufung oder mindestens vor Ablauf der Hälfte der zugelassenen Zeit eingereicht werden, damit niemand, der aufgrund zeitlicher Zwänge verzögert, seine Berufung auf eigene Kosten abgelehnt sieht.
von olivia.a am 01.01.2022
Es muss allen zur Pflicht gemacht werden, mit wachsamer Sorgfalt dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden, sodass auch die Verfahrensakten, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, nicht nahe dem Zeitende dem Urkundenarchiv übergeben werden, damit der entscheidende Termin der Angelegenheit nicht durch Verschlagenheit behindert werde, sondern entweder sofort nach Einlegung des Rechtsmittels oder nicht später als vor der Hälfte der Zeit dem Archiv übergeben werden, damit nicht durch die Enge der Zeit der säumige Rechtsmitteleinleger auf eigene Kosten abgewiesen werde.