Creditores, qui non reddita sibi pecunia conventionis legem ingressi possessionem exercent, vim quidem facere non videntur, attamen auctoritate praesidis possessionem adipisci debent.
von magdalena85 am 05.07.2013
Wenn Gläubiger nach Betreten einer Liegenschaft aufgrund einer Vereinbarung Besitz ergreifen, weil sie nicht zurückgezahlt wurden, erscheinen sie zwar nicht gewaltsam vorzugehen, sollten jedoch den Besitz durch die Autorität des Gouverneurs erlangen.