Abolitio praesentibus partibus causa cognita non a principe, sed a competenti iudice postulari debet, id est si per errorem seu temeritatem seu calorem ad accusationem prosiluerit:
von neele.84 am 17.12.2020
Ein Verfahrensausschluss muss von einem zuständigen Richter, nicht vom Kaiser, beantragt werden, wobei beide Parteien anwesend sein müssen und nach Prüfung des Falls, insbesondere wenn jemand aufgrund von Irrtum, Leichtfertigkeit oder Wut vorschnell eine Anklage erhoben hat:
von joana.g am 13.11.2013
Die Abolition muss, bei Anwesenheit der Parteien und nach Prüfung des Falls, nicht vom Fürsten, sondern von einem zuständigen Richter beantragt werden, und zwar dann, wenn jemand aufgrund von Irrtum, Leichtfertigkeit oder Leidenschaft vorschnell zur Anklage geschritten ist: