Sin autem relegationis poenam sustinuit et in parte bonorum damnatus appellatione usus est, etiam post mortem eius nihilo minus appellationis ratio examinabitur, cum desideretur, utrum valeat nec ne particularis publicatio.
von aaliyah.99 am 01.07.2021
Wurde jedoch jemand des Exils verurteilt und legte gegen die teilweise Beschlagnahmung seines Vermögens Berufung ein, wird die Berufung auch nach seinem Tod weiterverfolgt, da geklärt werden muss, ob die teilweise Vermögensbeschlagnahmung rechtlich gültig ist oder nicht.
von hamza.v am 16.09.2018
Wenn er jedoch die Strafe der Relegation erduldet hat und in Teilen seines Vermögens verurteilt wurde und Berufung eingelegt hat, wird selbst nach seinem Tod gleichwohl der Grund der Berufung geprüft, da gewünscht wird zu wissen, ob die teilweise Beschlagnahmung gültig ist oder nicht.