Ius castrensis peculii tam scriniarios quam exceptores ceterosque, qui in officio tui culminis merendi licentiam habere noscuntur, ac si in legione prima adiutrice nostra militent, inviolatum habere praecipimus.
von conradt94 am 03.02.2024
Das Recht des militärischen Eigentums für sowohl die Schreiber und Sekretäre als auch andere, denen bekanntermaßen die Erlaubnis zum Dienst in der Kanzlei Eurer Hoheit gewährt wird, befehlen wir, ebenso als würden sie in unserer Ersten Adiutrix Legion dienen, unversehrt zu bewahren.
von edda.k am 14.09.2014
Wir verfügen, dass die Schreiber, Sekretäre und andere, die in Ihrer Verwaltung zu dienen befugt sind, ihr Recht auf militärische Ansprüche ungeschmälert behalten sollen, genauso als würden sie in unserer Ersten Hilfslegion dienen.