C· claudius, adhibitis omnibus marcellis qui tum erant, de eorum sententia leges halaesinis dedit, in quibus multa sanxit de aetate hominum, ne qui minor xxx annis natus, de quaestu, quem qui fecisset ne legeretur, de censu, de ceteris rebus: quae omnia ante istum praetorem et nostrorum magistratuum auctoritate et halaesinorum summa voluntate valuerunt.
von leonard.s am 22.09.2013
Gaius Claudius, nachdem er alle damals existierenden Marcelli versammelt hatte, gab nach deren Meinung Gesetze für die Halaesini, in denen er viele Bestimmungen festlegte: über das Alter der Menschen, dass niemand jünger als 30 Jahre geboren werden dürfe, über den Gewinn, dass derjenige, der ihn gemacht hatte, nicht gewählt werden könne, über den Zensus und andere Angelegenheiten: Alle diese Dinge waren vor diesem Prätor sowohl durch die Autorität unserer Magistrate als auch durch den höchsten Willen der Halaesini gültig.
von alicia951 am 12.12.2019
Gaius Claudius versammelte alle Mitglieder der Marcellus-Familie, die zu dieser Zeit am Leben waren, und gab dem Volk von Halaesa nach deren Rat Gesetze. Diese Gesetze enthielten zahlreiche Bestimmungen über Altersvoraussetzungen (dass niemand unter dreißig Jahren dienen durfte), über Gewinnstreben (dass jeder, der sich daran beteiligt hatte, disqualifiziert würde), über die Volkszählung und über verschiedene andere Angelegenheiten. Alle diese Regeln blieben vor der Amtszeit dieses Prätors sowohl durch die Autorität unserer Magistrate als auch mit vollständiger Kooperation der Halaesaner unverändert in Kraft.