Ei cum rogationem promulgassent ut ager ex hostibus captus viritim divideretur, magnaeque partis nobilium eo plebiscito publicarentur fortunae, nec enim ferme quicquam agri, ut in urbe alieno solo posita, non armis partum erat, nec quod venisset adsignatumue publice esset praeterquam plebs habebat, atrox plebi patribusque propositum videbatur certamen.
von lina.847 am 16.02.2024
Als sie einen Gesetzesentwurf vorgelegt hatten, nach dem das von Feinden eroberte Land Mann für Mann verteilt werden sollte, und die Vermögen eines großen Teils des Adels durch diesen plebejischen Erlass konfisziert würden (denn kaum ein Land, wie in einer auf fremdem Boden angesiedelten Stadt, war nicht durch Waffengewalt erworben worden, und niemand außer den Plebejern besaß, was öffentlich verkauft oder zugeteilt worden war), schien ein heftiger Konflikt zwischen den Plebejern und den Vätern bevorzustehen.
von enno.u am 01.10.2024
Als sie einen Gesetzesentwurf vorschlugen, um erobertes Feindesland gleichmäßig unter allen Bürgern zu verteilen, drohte dieser durch die Volksabstimmung das Eigentum vieler Adliger zu enteignen. Schließlich war die Stadt auf fremdem Territorium erbaut, und fast das gesamte Land war durch Eroberung gewonnen worden, wobei nur einfache Bürger die Parzellen besaßen, die offiziell verkauft oder zugeteilt worden waren. Diese Situation schien einen erbitterten Konflikt zwischen dem einfachen Volk und den Aristokraten heraufzubeschwören.