Ut mater ingenua trium liberorum ius habens, libertina quattuor ad bona filiorum filiarumve admittatur intestatorum mortuorum, licet in potestate parentis est, ut scilicet, cum alieno iuri subiecta est, iussu eius adeat cuius iuri subiecta est.
von leah87 am 05.03.2014
Eine freie Mutter mit drei Kindern oder eine Freigelassene mit vier Kindern hat das Recht, das Vermögen ihrer Söhne oder Töchter zu erben, wenn diese ohne Testament sterben. Dies gilt auch dann, wenn sie der Rechtsgewalt einer anderen Person untersteht, wobei sie in solchen Fällen die Erlaubnis der Person einholen muss, unter deren Rechtsgewalt sie steht, bevor sie die Erbschaft annimmt.
von aurora95 am 16.11.2022
Dass eine freigeborene Mutter mit dem Recht auf drei Kinder oder eine Freigelassene mit vier Kindern zum Besitz der Söhne oder Töchter zugelassen wird, die ohne Testament verstorben sind, auch wenn sie sich unter der Gewalt eines Elternteils befindet, und zwar derart, dass sie, wenn sie der Autorität eines anderen unterworfen ist, auf Anordnung desjenigen, dessen Autorität sie untersteht, die Erbschaft antreten kann.