Tutores enim et curatores exigentes pupillis et adultis debitum, non etiam remittentes praestant obligationis liberationem.
von rebekka.87 am 04.06.2024
Für Vormünder und Betreuer, die Schulden von Unmündigen und Volljährigen eintreiben, jedoch nicht erlassen, bedeutet dies eine Befreiung von der Verpflichtung.
von maria89 am 03.02.2020
Rechtsvormund und Betreuer können ihre Mündel von Schultverpflichtungen nur durch Einziehung der Zahlung, nicht durch Schuldenerlass, befreien.