Dudum proximis consortibusque concessum erat, ut extraneos ab emptione removerent neque homines suo arbitratu vendenda distraherent.
von jannik83 am 13.08.2019
Den Nachbarn und Partnern war gewährt worden, dass sie Fremde vom Kauf ausschließen und Waren nicht nach eigenem Ermessen verkaufen durften.