Si dotem marito libertae vestrae dedistis nec eam reddi soluto matrimonio vobis in continenti pacto vel stipulatione prospexistis, hanc culpa uxoris dissoluto matrimonio penes maritum remansisse constitit, licet eam ingratam circa vos fuisse ostenderitis.
von azra.o am 03.09.2017
Wenn Sie Ihrer Freigelassenen bei der Heirat eine Mitgift gegeben haben und nicht unverzüglich durch Vereinbarung oder formellen Vertrag deren Rückgabe bei Beendigung der Ehe geregelt haben, verbleibt die Mitgift rechtmäßig beim Ehemann, wenn die Ehe aufgrund des Fehlverhaltens der Ehefrau beendet wurde, auch wenn Sie nachgewiesen haben, dass sie Ihnen gegenüber undankbar war.
von jonas.c am 09.08.2014
Wenn Sie dem Ehemann Ihrer Freigelassenen eine Mitgift gegeben haben und nicht durch unmittelbares Abkommen oder Vereinbarung vorgesehen haben, dass diese bei Auflösung der Ehe an Sie zurückgegeben wird, gilt es als festgestellt, dass diese, nachdem die Ehe durch Verschulden der Ehefrau aufgelöst wurde, beim Ehemann verblieben ist, auch wenn Sie nachgewiesen haben, dass sie undankbar gegenüber Ihnen war.