Multis etenim privilegiis propter publicas necessitates publico iuri praestitis non ab re est et nos huiusmodi praerogativam ei condonare.
von clemens98 am 02.08.2020
Denn da der öffentlichen Rechtsprechung aufgrund öffentlicher Notwendigkeiten bereits zahlreiche Privilegien gewährt wurden, ist es durchaus gerechtfertigt, dass wir ihr auch eine solche Sonderstellung zugestehen.
von larissa.97 am 09.01.2016
Da bereits viele besondere Rechte aufgrund öffentlicher Bedürfnisse nach öffentlichem Recht gewährt wurden, ist es sinnvoll, auch dieses Privileg zu gewähren.