Scituris etiam omnibus, qui merentes in ordinibus armatis sive civilibus administrandas provincias seu regendos quoslibet numeros vel iam sunt seu de cetero fuerint iussione nostra sortiti et, ut servetur eis gradus, augusta promeriti sanctione, parem indulgendam sibi licentiam, postquam deposuerint sollicitudinem, aut in priore cingulo protinus persistendi, nullo vindicando titulo dignitatis, quem sollicitudo media praestiterint, aut retinendi splendorem, quem adquisierint administrationis obtentu, verum priore cingulo desistendi.
von fabio.83 am 13.08.2019
Es sei hiermit allen zur Kenntnis gebracht, dass Beamte, die sich in militärischen oder zivilen Diensten verdient gemacht haben, die von unserer Anordnung her Provinzen verwalten oder Einheiten befehligen – jetzt oder in Zukunft – und die kaiserliche Genehmigung zur Beibehaltung ihres Ranges erhalten haben, die gleichberechtigte Erlaubnis erhalten, nach Beendigung ihrer Dienstzeit entweder unverzüglich ihren vorherigen Rang ohne Anspruch auf während der Dienstzeit erworbene Titel beizubehalten oder den prestigeträchtigen Status, den sie durch ihre Verwaltungstätigkeit erworben haben, zu behalten und dabei auf ihren vorherigen Rang zu verzichten.
von liliana93 am 15.01.2016
Allen, die es wissen sollen, die in bewaffneten oder zivilen Rängen verdienstvoll Provinzen verwalten oder Ämter leiten, die bereits durch unseren Befehl zugeteilt sind oder künftig zugeteilt werden, und die durch kaiserliche Verfügung ihren Rang bewahrt haben, wird hiermit eine gleiche Erlaubnis gewährt: Nach Niederlegung ihrer Verantwortung können sie entweder unmittelbar in ihrer vorherigen Stellung verbleiben - ohne Anspruch auf einen Würdetitel, den die zwischenzeitliche Verantwortung verliehen hätte - oder den Glanz behalten, den sie aufgrund ihrer Verwaltungstätigkeit erworben haben, wobei sie jedoch von ihrer vorherigen Stellung zurücktreten.