Si vero a vivo testatore manumissus fuerit, suo arbitrio adire hereditatem potest, quia non fit necessarius, cum utrumque ex domini testamento non consequitur.
von amélie.87 am 16.09.2021
Wenn der Erblasser ihn zu Lebzeiten freilässt, kann er die Erbschaft nach eigenem Ermessen annehmen, da er kein Pflichtteilsberechtigter wird, weil er nicht beides - Freiheit und Erbschaft - aus dem Testament des Herrn erhält.
von joline.v am 12.05.2016
Wenn er tatsächlich von einem lebenden Erblasser freigelassen wurde, kann er nach eigenem Ermessen die Erbschaft antreten, da er nicht zum Noterben wird, weil er beides aus dem Testament des Herrn nicht erhält.