De his clericis, qui praedia possident, sublimis auctoritas tua non solum eos aliena iuga nequaquam statuet excusare, sed etiam pro his, quae ab ipsis possidentur, eosdem ad pensitanda fiscalia perurgueri.
von nickolas.z am 27.11.2016
Was diese Geistlichen betrifft, die Ländereien besitzen, wird Ihre erhabene Autorität sie keinesfalls von fremden Lasten befreien, sondern sie vielmehr dazu zwingen, für die von ihnen besessenen Güter steuerliche Abgaben zu entrichten.
von lion.k am 17.10.2015
Was die Geistlichen betrifft, die Grundbesitz besitzen, sollte Ihre hohe Autorität sie nicht nur davon abhalten, sich Steuerverpflichtungen zu entziehen, sondern auch sicherstellen, dass sie Steuern auf die Ländereien zahlen, die sie selbst besitzen.