Possessores vel emphyteuticarii patrimoniales, qui fundos minime nunc usque compararunt, eodem largitatis modo nequaquam ad eorum comparationem urgueantur, sed tamquam pretiis depensis, sic eis nostri numinis beneficio potiantur, ut, quod iuris alter inferendo pretium consecutus est, hoc nostra liberalitate praedictus emphyteuticarius habeat.
von sarah.99 am 03.10.2018
Landbesitzer oder Erbbaurechtsinhaber, die ihre Ländereien bislang nicht erworben haben, sollen nicht gezwungen werden, diese unter denselben großzügigen Bedingungen zu kaufen. Stattdessen können sie diese Ländereien kraft unserer kaiserlichen Gunst genießen, als hätten sie bereits dafür bezahlt. Welche Rechte andere durch Geldzahlung erworben haben, werden diese Pachtinhaber durch unsere Großzügigkeit erhalten.
von mathias.b am 30.08.2022
Die Landbesitzer oder erbpachtberechtigten Gutsherren, die bisher die Ländereien nicht erworben haben, sollen keinesfalls durch denselben Modus der Schenkung zum Erwerb gedrängt werden, sondern sollen, als ob die Preise bereits bezahlt wären, durch die Gunst unserer göttlichen Autorität diese genießen, so dass das Recht, welches ein anderer durch Zahlung des Preises erlangt hat, der vorgenannte Erbpächter durch unsere Großzügigkeit erhalten soll.