Omnia sane commonitoria vel praeceptiones aut evectiones seu quaelibet publica instrumenta non solum adiutori, verum etiam provinciae illius de qua disponitur tractatori inspiciendi itidemque subscribendi, aliorum quoque, qui una cum eo tractant, in eadem subscriptione mentione habenda, necessitatem incumbere.
von melina.99 am 21.05.2014
Es muss die Anforderung bestehen, dass alle Vermerke, Anweisungen, Reisegenehmigungen und sonstige öffentliche Dokumente nicht nur vom Assistenten, sondern auch vom für diesen Bereich zuständigen Provinzverwalter geprüft und unterzeichnet werden müssen, und dass auch andere, die gemeinsam mit ihm Angelegenheiten bearbeiten, im selben Signaturblock erwähnt werden müssen.
von fritz84 am 19.11.2014
Alle Merkblätter, Weisungen, Reisegenehmigungen oder sonstige öffentliche Dokumente sind nicht nur für den Assistenten, sondern auch für den Verwalter der betreffenden Provinz, für deren Inspektion und Unterzeichnung Vorsorge getroffen wird, sowie für andere, die gemeinsam mit ihm tätig sind, mit der entsprechenden Erwähnung in derselben Unterschrift, als verbindliche Notwendigkeit zu betrachten.